EL-Reform
Wir verfolgen die EL-Reform für Sie. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die wichtigsten Entscheidungen.
EL-Reform unter Dach und Fach
Die Einigungskonferenz konnte in letzter Instanz ein Scheitern der EL-Reform abwenden. Das Parlament verabschiedete die EL-Reform zu Ende der Frühlingssession. Die Reform bringt Kürzungen im Rahmen von CHF 450 Millionen mit sich.
Es gibt einige markante Änderungen, zum Guten wie zum Schlechten.
Die wichtigsten Entscheide:
- Anpassung der Mietzinsmaxima: Eine substanzielle Erhöhung der Mietzinszuschüsse für Einzelhaushalte um rund 18%, gemeindespezifische Anpassungen um +/- 10% vorbehalten.
- Anpassung der Krankenkassenprämien: Die Unterstützung orientiert sich an kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämien, max. aber an der effektiven Prämie.
- Erwerbseinkommen zu 80% anrechnen: Das Einkommen bei Ehegatten ohne EL-Anspruch wird für die Berechnung der EL zu 80% herangezogen.
- Vermögensschwelle: Keine EL für Personen mit einem Vermögen über CHF 100'000. Selbstbewohnte Liegenschaften sind nicht Teil des Reinvermögens.
- Vermögensfreibetrag: Senkung des Freibetrags für Einzelpersonen auf CHF 30‘000, für Ehepaare auf CHF 50‘000.
- Vermögensverzicht: Ohne triftigen Grund hat ein Vermögensverbrauch von mehr als 10% pro Jahr eine EL-Kürzung zur Folge. Das gilt ab Beginn des Rentenbezugs.
- Kein Erbenschutz: Bezogene EL müssen aus einem Nachlass über CHF 40‘000 rückerstattet werden.
- EL-Minimum: Senkung auf den Betrag der höchsten Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung, wobei 60% der Durchschnittsprämie nicht unterschritten werden darf.
- Bezug von Pensionskassenkapital: Der teilweise Bezug bei der Pensionierung oder der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist weiterhin möglich. Keine EL-Reduktion bei vorzeitigem Bezug des Pensionskassenkapitals.
- Verbleib in der Pensionskasse: Bei einem Verlust des Arbeitsplatzes im Alter über 58 Jahren können Versicherte weiterhin in der Pensionskasse verbleiben und später eine Rente beziehen.
- Kinderzulagen: Senkung der Zulagen für Kinder unter 11 Jahren auf rund CHF 7’000. Bei Kindern über 11 Jahren bleibt es beim heutigen Ansatz.
- Anpassung der externen Betreuungskosten: Familienergänzende Kinder-Betreuungskosten werden kompensierend berücksichtigt.
- Rollstuhlzuschlag: Erhöhung auf CHF 6’000/Jahr
- Keine Nivellierung des Betrags für persönliche Auslagen: Der kantonale Wildwuchs von monatlichen Unterstützungen von CHF 160 bis CHF 500 besteht weiterhin.
- EL-Beiträge direkt an Leistungserbringer: Für die Begleichung von Tagestaxen in Heimen und Spitälern ist eine direkte Überweisung von EL an Leistungserbringer möglich.
- Unterstützung des betreuten Wohnens: Die Kantone können betreutes Wohnen weiterhin nach eigenem Gutdünken unterstützen. Ergänzung: Eine mittlerweile überwiesene Motion will EL auch für betreutes Wohnen im Alter möglich machen. Der Bundesrat erarbeitet die dazu notwendige Gesetzesgrundlage ausserhalb der gerade abgeschlossenen EL-Reform.